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Eine Rechtsberatung für bedürftige Mitbürger ist möglich. Dies gewährleistet unser Grundgesetz (Art. 3 GG), denn vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand soll aus finanziellen Gründen verwehrt sein, seine Rechte wahrnehmen zu können.
Für die außergerichtliche Tätigkeit wird von Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gesprochen.
Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:
Die Vorlage eines Berechtigungsscheines kann an dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk Sie leben. Die Entscheidung hierüber trifft das Amtsgericht. Wenn dem Antrag auf Beratungshilfe stattgegeben wird, dann erhalten Sie einen Berechtigungsschein mit dem Hinweis, dass Sie lediglich einen Eigenanteil von 15 € zu leisten haben.
Das entsprechende Formular muss ausgefüllt und unterschrieben werden und mit allen erforderlichen Unterlagen dem entsprechenden Amtsgericht vorgelegt werden.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1_02_2019.pdf
Weiterhin gibt es dieses in englischer und arabischer Übersetzung hier:
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php (u.a. auch in englischer und arabischer Übersetzung).
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, in den Örtlichkeiten der Amtsgerichte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Nur die uns bisher benannten Gerichte werden nachfolgend mit weiteren Daten benannt:
AG Duisburg Mitte
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Raum 176
Donnerstag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr -NICHT IN DEN NRW FERIEN-
Diese Beratungen erfolgen ebenfalls über Rechtsanwaltskollegen, die gegebenenfalls entscheiden, ob ein Berechtigungsschein erforderlich wird und dann an die entsprechende Abteilung bei dem Amtsgericht verweisen. Auch für diesen Fall sollten Sie gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen bei dem Termin bereithalten.
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